Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Tageseinrichtungen für Kinder sowie Tagespflegepersonen erfüllen einen gesetzlichen Auftrag.

Sie:

  • fördern die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
  • unterstützen und ergänzen die Erziehung und Bildung in der Familie
  • helfen Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

Der Förderauftrag umfasst die Erziehung, Bildung, Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale sowie die geistige und körperliche Entwicklung des Kindes. Die Förderung orientiert sich am Alter, dem Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, sowie an der Lebenssituation, Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes und berücksichtigt die ethnische Herkunft. (§22 Abs. 2 SGB VIII)

Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) regelt die Mindeststandards in Einrichtungen zum Schutz der Kinder. Die Standards betreffen die Gruppengröße, Alterszusammensetzung, personelle Ressourcen in Kitas, sowie Qualifikationsanforderungen an die Fachkräfte und die Ausgestaltung der pädagogischen Konzeption.

Im Bereich der Kindertagespflege regelt §§ 23 Abs 3 und 43 Abs. 1 SGB VIII die Rahmenbedingungen für die Betreuung und die Qualifikation der Kindertagespflegepersonen.

Zusätzlich legt das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch auch die Förderung der Qualitätsentwicklung fest. Einrichtungen, welche die Grundsätze und Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans (HBEP) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit machen, können durch dementsprechende Qualitätspauschalen gefördert werden.

Der Rechtsanspruch auf Betreuung

U3-Betreuung

Seit August 2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Alter von drei Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dies ist verankert in §24 Abs. 2 SGB VIII.

Der Rechtsanspruch kann sowohl durch einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, als auch in der Kindertagespflege erfüllt werden.

Der Betreuungsumfang richtet sich nach Umständen des Einzelfalls.

Ü3-Betreuung

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Dieser ist in §24 Abs. 3 SGB VIII verankert.

Wichtiger Hinweis:

Es besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, sondern lediglich ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz.

Dieser kann in einem der beiden Ortsteile, Zellhausen oder Mainflingen, liegen. Ebenso kann der angebotene Platz ggf. nicht dem gewünschten Betreuungsumfang entsprechen.

Wo können Familien den Rechtsanspruch geltend machen?

Mit der elektronischen Erfassung im Onlineportal webKITA.Mainhausen, haben Sie automatisch Ihren Betreuungsbedarf angemeldet. Sobald ein passendes Angebot für Sie verfügbar ist, erhalten sie digital oder postalisch (bei analogem Elternkonto) ein Platzangebot.

Für weitere Fragen rund um den Rechtsanspruch wenden Sie sich bitte an den zuständigen Jugendhilfeträger des Kreises Offenbach:

Fachdienst Jugend und Familie

Werner-Hilpert-Straße 1

63128 Dietzenbach

Telefon: 06074-8180-3336

Fax:      06074-8180-3950

Mail:     jugend-familie@kreis-offenbach.de

WEB:    http://www.kreis-offenbach.de