Benutzungssatzung

Träger und Rechtsform

  • Die Stadt Bad Camberg betreibt die Kindertageseinrichtungen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

  • Es entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis durch die Inanspruchnahme.

Betreuungsumfang

  • Krippenkinder: vom vollendeten 1. bis zum 3. Lebensjahr.

  • Kindergartenkinder: vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

Aufgaben

  • Ergänzung und Unterstützung der Familienerziehung.

  • Förderung der geistigen, seelischen, emotionalen und körperlichen Entwicklung.

  • Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit und Chancengleichheit.

  • Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Eltern und weiteren Institutionen.

Kreis der Berechtigten

  • Grundsätzlich alle Kinder mit Hauptwohnung in Bad Camberg.

  • Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung.

Aufnahme

  • Antrag durch Erziehungsberechtigte (schriftlich/digital).

  • Aufnahmebescheid durch die Stadtverwaltung.

  • Wechsel von Krippe zu Kindergarten erfolgt automatisch mit Altersgrenze.

  • Pflicht: Nachweis über Masernimpfung und altersgerechten Impfschutz.

Aufnahmekriterien

  • Vorrang nach Alter (ältere Kinder zuerst).

  • Bevorzugt:

    • Kinder mit besonderem Förderbedarf.

    • Kinder berufstätiger Eltern / in Ausbildung (Alleinerziehende besonders berücksichtigt).

    • Geschwisterkinder.

  • Ganztagsplätze vorrangig für berufstätige Eltern.

  • Ortsfremde Kinder nur bei freien Kapazitäten.

Gesundheitliche Voraussetzungen

  • Keine Aufnahme bei ansteckenden Krankheiten.

  • Ärztliche Bescheinigung über Impfstatus erforderlich.

  • Wiederzulassung nach Krankheit nur mit ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung.

  • Aufnahme von behinderten Kindern nur bei vorhandenen Fördermöglichkeiten und Zustimmung der Eltern.

Betreuungszeiten

  • Montag bis Freitag geöffnet.

  • Kein Anspruch auf bestimmte Zeiten.

  • Änderungen nur mit Antrag und Bescheid.

  • Schließzeiten: Sommerferien, Weihnachten, Fortbildungen, Personalausfälle, höhere Gewalt.

  • Beiträge sind auch während Schließzeiten zu zahlen.

Pflichten der Eltern

  • Regelmäßiger und pünktlicher Besuch.

  • Entschuldigung bei Abwesenheit.

  • Pünktliches Bringen und Abholen.

  • Saubere, jahreszeitgerechte Kleidung.

  • Mitteilungspflicht bei Krankheiten (§ 34 IfSG).

  • Abholung nur durch berechtigte Personen.

Pflichten der Leitung

  • Gelegenheit zu Gesprächen mit Eltern.

  • Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.

Kostenbeiträge

  • Beiträge nach gültiger Kostenbeitragssatzung.

  • Auch während Schließzeiten zu entrichten.

Abmeldung und Ausschluss

  • Abmeldung bis zum 15. des Monats zum Monatsende möglich.

  • Ausschlussgründe:

    • wiederholte Störung oder Gefährdung,

    • unzumutbares Verhalten der Eltern,

    • längere unentschuldigte Abwesenheit,

    • wiederholtes Zuspätkommen bei Abholung,

    • Nichtzahlung der Beiträge.

Datenschutz

  • Speicherung personenbezogener Daten (Kind, Eltern, Impfstatus, Krankheiten, Kontodaten).

  • Nutzung für pädagogische Arbeit, Dokumentation, Übergang in die Schule.

  • Fotos/Videos nur mit Einverständnis der Eltern.

  • Verarbeitung nach DS-GVO und HDSIG.