Die Stadt Bad Camberg betreibt die Kindertageseinrichtungen als öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
Es entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis durch die Inanspruchnahme.
Krippenkinder: vom vollendeten 1. bis zum 3. Lebensjahr.
Kindergartenkinder: vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Ergänzung und Unterstützung der Familienerziehung.
Förderung der geistigen, seelischen, emotionalen und körperlichen Entwicklung.
Stärkung der Gemeinschaftsfähigkeit und Chancengleichheit.
Zusammenarbeit zwischen Fachkräften, Eltern und weiteren Institutionen.
Grundsätzlich alle Kinder mit Hauptwohnung in Bad Camberg.
Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung.
Antrag durch Erziehungsberechtigte (schriftlich/digital).
Aufnahmebescheid durch die Stadtverwaltung.
Wechsel von Krippe zu Kindergarten erfolgt automatisch mit Altersgrenze.
Pflicht: Nachweis über Masernimpfung und altersgerechten Impfschutz.
Vorrang nach Alter (ältere Kinder zuerst).
Bevorzugt:
Kinder mit besonderem Förderbedarf.
Kinder berufstätiger Eltern / in Ausbildung (Alleinerziehende besonders berücksichtigt).
Geschwisterkinder.
Ganztagsplätze vorrangig für berufstätige Eltern.
Ortsfremde Kinder nur bei freien Kapazitäten.
Keine Aufnahme bei ansteckenden Krankheiten.
Ärztliche Bescheinigung über Impfstatus erforderlich.
Wiederzulassung nach Krankheit nur mit ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Aufnahme von behinderten Kindern nur bei vorhandenen Fördermöglichkeiten und Zustimmung der Eltern.
Montag bis Freitag geöffnet.
Kein Anspruch auf bestimmte Zeiten.
Änderungen nur mit Antrag und Bescheid.
Schließzeiten: Sommerferien, Weihnachten, Fortbildungen, Personalausfälle, höhere Gewalt.
Beiträge sind auch während Schließzeiten zu zahlen.
Regelmäßiger und pünktlicher Besuch.
Entschuldigung bei Abwesenheit.
Pünktliches Bringen und Abholen.
Saubere, jahreszeitgerechte Kleidung.
Mitteilungspflicht bei Krankheiten (§ 34 IfSG).
Abholung nur durch berechtigte Personen.
Gelegenheit zu Gesprächen mit Eltern.
Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes.
Beiträge nach gültiger Kostenbeitragssatzung.
Auch während Schließzeiten zu entrichten.
Abmeldung bis zum 15. des Monats zum Monatsende möglich.
Ausschlussgründe:
wiederholte Störung oder Gefährdung,
unzumutbares Verhalten der Eltern,
längere unentschuldigte Abwesenheit,
wiederholtes Zuspätkommen bei Abholung,
Nichtzahlung der Beiträge.
Speicherung personenbezogener Daten (Kind, Eltern, Impfstatus, Krankheiten, Kontodaten).
Nutzung für pädagogische Arbeit, Dokumentation, Übergang in die Schule.
Fotos/Videos nur mit Einverständnis der Eltern.
Verarbeitung nach DS-GVO und HDSIG.