Elternbeiratssatzung

Allgemeines

  • Der Elternbeirat vertritt die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der im Kindergarten aufgenommenen Kinder.

  • „Eltern“ umfasst auch Sorgeberechtigte, die anstelle der Eltern für das Kind verantwortlich sind.

Bildung des Elternbeirates

  • Nach Beginn des Kindergartenjahres werden die Eltern durch die Leitung zur Wahl einberufen.

  • Jede Gruppe wählt zwei Vertreter (ein Mitglied + ein Stellvertreter).

  • Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

  • Amtszeit: ein Jahr; bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Elternbeirat im Amt.

Aufgaben

  • Unterstützung der Erziehungsarbeit im Kindergarten.

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Elternhaus und Träger.

  • Einsatz für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsanspruchs der Kinder.

  • Konkrete Aufgaben:

    • Eltern für die Ziele des Kindergartens sensibilisieren.

    • Wünsche und Anregungen der Eltern sammeln und weiterleiten.

    • Für ausreichendes Fachpersonal und gute Ausstattung eintreten.

    • Öffentliches Verständnis für die Arbeit des Kindergartens fördern.

Sitzungen

  • Treffen mindestens vierteljährlich, auf Einladung des Vorsitzenden.

  • Einberufung auch möglich durch Träger, mindestens 10 Eltern oder zwei Mitglieder.

  • Pädagogische Mitarbeiter und Vertreter des Trägers können eingeladen werden.

  • Sitzungen sind öffentlich.

Zusammenarbeit

  • Enge Kooperation mit pädagogischen Kräften, Leitung und Träger.

  • Elternbeirat wird über alle wesentlichen Fragen (Programm, Organisation, Kosten) informiert.

Weitere Bestimmungen

  • Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.

  • Träger und Leitung informieren und beraten Eltern allgemein oder im Einzelfall.

Inkrafttreten

  • Satzung gültig seit 15.05.1990 (amtliche Bekanntmachung).