Beratung über alle Fragen, die den Kindergarten betreffen.
Anhörung bei:
Änderung pädagogischer Grundsätze
Planung der Elternarbeit
Festlegung von Öffnungszeiten und Ferien
Kriterien für Aufnahme von Kindern (soziale/pädagogische Aspekte)
Personalfragen (Stellenplan, Versetzungen)
Bauliche Maßnahmen und Inventar
Änderungen der Zweckbestimmung des Kindergartens
Stimmberechtigte Mitglieder sind:
Elternvertreter (Zahl abhängig von Gruppengröße)
Leiterin des Kindergartens
eine Mitarbeiterin des Kindergartens
ein Vertreter des Trägers
ein/e Lehrer/in einer Grundschule im Einzugsbereich
Elternvertreter und Mitarbeitervertreter: 1 Jahr.
Vertreter des Trägers: Dauer der Wahlzeit des Magistrats.
Wiederwahl möglich.
Wahl innerhalb eines Monats nach den Sommerferien.
Anzahl der Elternvertreter:
4–5 Gruppen → 5 Vertreter
2–3 Gruppen → 4 Vertreter
1 Gruppe → 3 Vertreter
Wahl erfolgt durch die Elternbeiräte.
Ersatzmitglieder rücken bei Ausscheiden nach.
Kindergartenbeirat wählt Vorsitzenden, Stellvertreter und Schriftführer.
Vorsitzender und Stellvertreter müssen Elternvertreter sein.
Vorsitzender lädt zu Sitzungen ein und leitet diese.
Mindestens zweimal jährlich, zusätzlich bei Bedarf oder Antrag.
Einladung schriftlich mit 8 Tagen Frist.
Alle Mitglieder, Eltern und Mitarbeiter können Tagesordnungspunkte vorschlagen.
Beschlussprotokoll wird erstellt und an den Träger weitergeleitet.
Ergebnisse sollen im Magistrat erörtert werden.
Ablehnungen durch den Magistrat müssen begründet werden.
Offene Abstimmung, Mehrheit entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gilt Antrag als abgelehnt.
Beschlussfähig: mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend.
Satzung seit 22.05.1990 gültig (amtliche Bekanntmachung).