Betreuungskosten und Finanzielle Unterstützung

Bildung und Teilhabe (Mittagsverpflegung)

Haben Sie schon mal was von dem Bildungs- und Teilhabepaket gehört? Nein? Dann haben wir hier ein paar wichtige Informationen für Sie:

Das Bildungs- und Teilhabepaket kann von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 24 Jahre in Anspruch genommen werden, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und einen Anspruch auf

  • Leistungen nach dem SGB II (Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Wohngeld und/oder Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)

haben.

Es werden unter anderem folgende Leistungen gefördert:

  • eintägige Schul- und KiTa-Ausflüge (tatsächliche Kosten),
  • mehrtägige Klassen- und KiTa-Fahrten (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z.B. Mitgliedschaft im Sportverein oder der Besuch einer Musikschule in Höhe von pauschal 15 Euro monatlich).

Benötigen Sie Unterlagen oder haben noch Fragen, dann schauen Sie einfach auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises vorbei.

Kontaktdaten und weitere Informationen/Merkblatt erhalten Sie hier.

Antragsformulare erhalten Sie hier und auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises https://www.rheingau-taunus.de/informieren-beantragen/sozialleistungen-hilfen/



Antrag auf Übernahme Kita-Gebühren

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sieht in § 90 Absatz 4 vor, dass der Tagesstättenbeitrag oder Beträge für die Schulbetreuung ganz oder teilweise auf Antrag übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich nicht zuzumuten ist die Belastung, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • nach dem Zweiten Buch,
  • nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
  • oder nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen,
  • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Bei Eltern mit Einkommen erfolgt eine Prüfung, ob die Belastung des Tagesstättenbeitrages den Eltern zuzumuten ist nach den Regelungen der §§ 82-85, 87,88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII. Hierbei wird eine Einkommensgrenze (Grundbetrag, Familienzuschläge, Kosten der Unterkunft) dem bereinigten Nettoeinkommen der Familie gegenübergestellt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich dann, ob der Beitrag ganz oder teilweise übernommen wird oder der Antrag abzulehnen ist.

Die Verlängerung ist rechtzeitig unter neuerlicher Vorlage von prüffähigen Unterlagen bei dem Rheingau-Taunus-Kreis zu beantragen. Der Antrag kann auch bei den Städten und Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreises abgegeben werden.

Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises.

 

Gebührensatzung Kindertagesstätten Gemeinde Heidenrod