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Masern

Am 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Deutschland in Kraft getreten. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen fördern.

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen.

Liegt eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung vor, muss diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Nach aktueller Regelung der oberen Landesbehörde unterliegen erziehungsberechtigte/begleitende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, ebenfalls der Nachweispflicht über Masernimmunität/Masenschutzimpfung nach § 20 IfSG.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.masernschutz.de