Für jede Betreuungsform ist für das erste Kind der volle Beitragssatz zu entrichten, für das zweite gleichzeitig betreute Kind reduziert sich der niedrigere Beitragssatz um 50 %, für das dritte zeitgleich betreute Kind ist die Betreuung kostenlos.
Die Gebühren für die Kindertagesbetreuung können auf Antrag ganz oder teilweise bezuschusst werden. Dafür sind Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Bitte füllen Sie hierzu den unten aufgeführten Antrag auf Zuschuss der Kindertagesbetreuung aus. Weitere Informationen können Sie beigefügtem Infoblatt entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht.
Anmerkung: Der Fachbereich Bildung und Betreuung ist die nachrangige Zuschussstelle. Das bedeutet, dass ein Jobcenterbescheid, ein Wohngeldbescheid oder dessen Ablehnung beziehungsweise ein Bescheid über einen Kinderzuschlag oder dessen Ablehnung vorliegen muss.
Wer eine der folgenden Leistungen bezieht, kann für das Mittagessen einen Zuschuss erhalten:
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Asylbewerberleistungen (AsylbLG)
Die Bezuschussung des Mittagessens erfolgt nicht durch den Fachbereich Bildung und Betreuung, sondern über das Bildungs- und Teilhabepaket.
Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie unter folgendem Link:
https://soziales.hessen.de/Soziales/Sozialpolitik/Bildungs-und-Teilhabepaket