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Übernahme von Betreuungsgebühren - Zuschuss

 

Die Gebühren für die Schulkindbetreuung können auf Antrag ganz oder teilweise bezuschusst werden. Dafür sind Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Bitte füllen Sie hierzu den unten aufgeführten Antrag auf Zuschuss der Schulkindbetreuung aus. Weitere Informationen können Sie beigefügtem Infoblatt entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass der Zuschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden kann. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt nicht.

Anmerkung: Der Fachbereich Bildung und Betreuung ist die nachrangige Zuschussstelle. Das bedeutet, dass ein Jobcenterbescheid, ein Wohngeldbescheid oder dessen Ablehnung beziehungsweise ein Bescheid über einen Kinderzuschlag oder dessen Ablehnung, ein Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ein Bescheid nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vorliegen sollte.

 

Hinweis: Weiterführende Schulen werden nicht vom Fachbereich Bildung und Betreuung bezuschusst. Hier greift das Bildungs- und Teilhabepaket, zu welchem Sie Informationen unter folgendem Link erhalten: https://soziales.hessen.de/Soziales/Sozialpolitik/Bildungs-und-Teilhabepaket