Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen! Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet worden sein, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Familienservicebüro: familienservice@vechelde.de
Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Heider (heider@vechelde.de) oder Frau Hannig (hannig@vechelde.de).
Ein Krippen- bzw. Kindergartenjahr geht vom 01. August bis zum 31. Juli.
Bis zum 15.04. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Kindergartengruppe zwischen dem 01.08. des Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres gewünscht wird.
Bis zum 15.04. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Krippengruppe zwischen dem 01.08. des Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres gewünscht wird.
Bis zum 15.10. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Krippengruppe zwischen dem 01.02. und 31.07. des Folgejahres gewünscht wird.
Nein, für Kindertagesstätten bestehen keine Einzugsbereiche bzw. der Einzugsbereich ist das Gesamtgemeindegebiet.
Die nachfolgenden Einzugsbereiche gelten erst ab der Einschulung in eine Grundschule in der Gemeinde Vechelde (Schuleinzugsbereiche):
1. Nordbereich
Grundschule Vechelde, einschließlich Außenstellen Bettmar und Sierße
Gemeindeteile: Vechelde, Bettmar, Sierße, Fürstenau, Wahle und Vechelade
2. Südbereich
Grundschule Vallstedt
Gemeindeteile: Alvesse, Bodenstedt, Liedingen, Köchingen, Gr. Gleidingen, Sonnenberg, Wierthe und Vallstedt
3. Ostbereich
Grundschule Wedtlenstedt
Gemeindeteile: Denstorf, Kl. Gleidingen und Wedtlenstedt
Nein, der melderechtliche Zuzug bzw. der unmittelbar bevorstehende Zuzug ist maßgeblich für eine Aufnahme in eine Kita in der Gemeinde Vechelde.
Es können bis zu drei Einrichtungen angegeben werden.
Sie können Ihr Kind ab Geburt registrieren. Zur Registration benötigen Sie auf jeden Fall den Namen und das Geburtsdatum des Kindes.
Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz bzw. Kindertagespflege
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
Somit bezieht sich der Rechtsanspruch jeweils auf einen Platz. Da nicht alle Sorgeberechtigten für ihr Kind einen Krippenplatz nachfragen, sondern es z.B. im eigenen Haushalt betreuen bzw. von einer Tagesmutter betreuen lassen oder neu in das Gemeindegebiet ziehen, müssen bei der Platzvergabe im Kindergartenbereich auch diese Kinder berücksichtigt werden.
Aus diesem Grunde müssen alle Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Vechelde und noch keinen Kindergartenplatz haben, neu registriert werden.
Nein. Die Teilnahme am Mittagessen ist in allen Einrichtungen freiwillig. Bei Nichtteilnahme sind die Sorgeberechrigten jedoch dafür verantwortlich, dass Ihr Kind eine Verpflegung erhält.
Die Vergabe der Krippenplätze erfolgt vorrangig an berufstätige Sorgeberechtigte (vgl. § 7 der Kita-Platzvergabesatzung). Die Aufnahme in die Krippe beginnt mit dem ersten Tag der Eingewöhnung (die unterschiedlich und individuell verläuft) und erfolgt im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten frühestens 6 Wochen vor Beginn / Wiedereinstieg in die aktive Ausübung der Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigten bzw. der/des Sorgeberechtigten (im Falle von Alleinerziehenden). Bei einer Aufnahme von einjährigen Kindern erfolgt die Aufnahme bzw. der Beginn der Eingewöhnung nicht vor dem ersten Geburtstag.
webKITA 3.26.32 www.webkita.de