Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen! Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet worden sein, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Familienservicebüro: familienservice@vechelde.de

Ihre Ansprechpartnerinnen sind Frau Heider (heider@vechelde.de) oder Frau Hannig (hannig@vechelde.de).

Welcher Zeitraum ist ein Krippen- bzw. Kindergartenjahr?

Ein Krippen- bzw. Kindergartenjahr geht vom 01. August bis zum 31. Juli.

 

Wie sind die Fristen für Anmeldungen eines Krippen- oder Kindergartenplatzes?

Bis zum 15.04. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Kindergartengruppe zwischen dem 01.08. des Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres gewünscht wird.

Bis zum 15.04. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Krippengruppe zwischen dem 01.08. des Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres gewünscht wird.

Bis zum 15.10. eines Jahres, wenn eine Aufnahme in eine Krippengruppe zwischen dem 01.02. und 31.07. des Folgejahres gewünscht wird.

Gibt es Einzugsbereiche für die Kindertagesstätten der Gemeinde Vechelde?

Nein, für Kindertagesstätten bestehen keine Einzugsbereiche bzw. der Einzugsbereich ist das Gesamtgemeindegebiet.

Die nachfolgenden Einzugsbereiche gelten erst ab der Einschulung in eine Grundschule in der Gemeinde Vechelde (Schuleinzugsbereiche):

1. Nordbereich   

Grundschule Vechelde, einschließlich Außenstellen Bettmar und Sierße

       Gemeindeteile: Vechelde, Bettmar, Sierße, Fürstenau, Wahle und Vechelade

2. Südbereich  

Grundschule Vallstedt

      Gemeindeteile: Alvesse, Bodenstedt, Liedingen, Köchingen, Gr. Gleidingen, Sonnenberg, Wierthe und Vallstedt

3. Ostbereich   

Grundschule Wedtlenstedt

      Gemeindeteile:  Denstorf, Kl. Gleidingen und Wedtlenstedt

    

Ich/Wir ziehen neu in die Gemeinde Vechelde. Kann mein/unser Kind bereits vor dem Zuzug in eine Kindertagesstätte in der Gemeinde Vechelde aufgenommen werden?

Nein, der melderechtliche Zuzug bzw. der unmittelbar bevorstehende Zuzug ist maßgeblich für eine Aufnahme in eine Kita in der Gemeinde Vechelde. 

Wie viele Wunscheinrichtungen können gleichzeitig gewählt werden?

Es können bis zu drei Einrichtungen angegeben werden. 

Ab wann kann ich mein Kind im Onlineportal registrieren?

Sie können Ihr Kind ab Geburt registrieren. Zur Registration benötigen Sie auf jeden Fall den Namen und das Geburtsdatum des Kindes.

Warum muss ich mein Kind bei einem Wechsel von der Krippe in den Kindergarten für einen Kindergartenplatz neu registrieren?

 

Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz bzw. Kindertagespflege

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Somit bezieht sich der Rechtsanspruch jeweils auf einen Platz. Da nicht alle Sorgeberechtigten für ihr Kind einen Krippenplatz nachfragen, sondern es z.B. im eigenen Haushalt betreuen bzw. von einer Tagesmutter betreuen lassen oder neu in das Gemeindegebiet ziehen, müssen bei der Platzvergabe im Kindergartenbereich auch diese Kinder berücksichtigt werden.

Aus diesem Grunde müssen alle Kinder, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Vechelde und noch keinen Kindergartenplatz haben, neu registriert werden. 

 

 

Gibt es Einrichtungen bei denen das Angebot Mittagessen Pflicht ist?

Nein. Die Teilnahme am Mittagessen ist in allen Einrichtungen freiwillig. Bei Nichtteilnahme sind die Sorgeberechrigten jedoch dafür verantwortlich, dass Ihr Kind eine Verpflegung erhält. 

Welcher Zeitraum vor der Arbeitsaufnahme ist für die Krippeneingewöhnung vorgesehen?

Die Vergabe der Krippenplätze erfolgt vorrangig an berufstätige Sorgeberechtigte (vgl. § 7 der Kita-Platzvergabesatzung). Die Aufnahme in die Krippe beginnt mit dem ersten Tag der Eingewöhnung (die unterschiedlich und individuell verläuft) und erfolgt im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten frühestens 6 Wochen vor Beginn / Wiedereinstieg in die aktive Ausübung der Berufstätigkeit beider Sorgeberechtigten bzw. der/des Sorgeberechtigten (im Falle von Alleinerziehenden). Bei einer Aufnahme von einjährigen Kindern erfolgt die Aufnahme bzw. der Beginn der Eingewöhnung nicht vor dem ersten Geburtstag.  

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